REACH und PFAS
Das Akronym REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation und Restriction of Chemicals, was die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien bedeutet. Diese europäische Verordnung trat am 1. Juli 2007 in Kraft und wird seitdem kontinuierlich überarbeitet. Sie legt konkrete Anforderungen für Unternehmen fest, die Chemikalien herstellen, verwenden oder in Verkehr bringen.
Die REACH-Verordnung bietet auch spezifische Richtlinien für bestimmte PFAS und stellt daher ein wesentliches Nachschlagewerk für Gefahrstoffmanager und -beauftragte dar. Änderungen und neue Bestimmungen innerhalb der REACH-Verordnung werden von der European Chemicals Agency (ECHA) an die Öffentlichkeit sowie die betreffenden Unternehmen kommuniziert. Um ein stetig rechtskonformes Gefahrstoffmanagement zu gewährleisten, ist es empfehlenswert, regelmäßig Updates auf der offiziellen ECHA-Homepage abzurufen: echa.europa.eu/de/home.
Zusätzlich zu den bereits erwähnten PFOS und PFOA gelten sei 2023 auch umfassende Beschränkungen für die Herstellung, Verwendung und Markteinführung von perfluorierten Carbonsäuren mit 9 bis 14 Kohlenstoffatomen (C9-C14-PFCA). Dies beinhaltet auch die entsprechenden Salze sowie Vorläuferverbindungen, die in diese perfluorierten Carbonsäuren umgewandelt werden können.
REACH-Anhang XVII
Im REACH-Anhang XVII werden Stoffe verzeichnet, deren Produktion, Verwendung und Inverkehrbringen wegen unannehmbarer Risiken für die menschliche Gesundheit oder Umwelt nur eingeschränkt erlaubt oder gänzlich verboten sind. Hier wird zum Beispiel die zu den PFOS gehörende Perfluoroktansäure (PFOA) einschließlich ihrer Salze und Vorläuferverbindungen aufgeführt.
REACH-Kandidatenliste
Auf die Kandidatenliste des Artikels 57 der REACH-Verordnung können SVHC-Stoffe aufgenommen werden – also Substances of very high concern. Oder eben: Substanzen mit höchst besorgniserregenden Eigenschaften. Dazu zählen Stoffe, die krebserzeugende, erbgutveränderte oder fortpflanzungsgefährdende Risiken bergen. Substanzen, die Eingang auf die Kandidatenliste gefunden haben, können in der Konsequenz im Anhang XIV der REACH-Verordnung gelistet werden.
REACH-Anhang XIV (Seite 42)
Hier werden zulassungspflichtige Stoffe aufgenommen. Substanzen, die auf dieser Liste verzeichnet sind, dürfen nicht in der EU verwendet werden. Die Ausnahme: Wenn keine alternativen Stoffe verfügbar sind oder sozioökonomische Gründe für die Verwendung bestehen, dann haben Unternehmen die Möglichkeit, eine Zulassung zu beantragen.