Das STOP-Prinzip der DGUV
Die Entscheidung, ob eine PSA notwendig ist oder nicht, können Sie nur anhand einer Gefährdungsbeurteilung treffen. Wenn Sie im Zuge der Gefährdungsbeurteilung die Schutzmaßnahmen festlegen, berücksichtigen Sie grundsätzlich die Reihenfolge der Schutzwirkung bei den einzelnen möglichen Maßnahmen. Das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV Vorschrift 1 geben vor, die Reihenfolge bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen nach dem sogenannten STOP-Prinzip einzuhalten:
S = Substitution: Reduzierung oder Vermeidung der Gefahrenquelle (z.B. durch Einsatz anderer und/oder weniger gefährlicher Verfahren, Stoffe, Betriebsmittel)
T = Technische Maßnahmen: Trennung der Gefahrenquelle von den Beschäftigten durch technische Einrichtungen (z.B. Einhausung, Lichtschranken, Zweihandauslösungen)
O = Organisatorische Maßnahmen: zeitliche und/oder räumliche Trennung der Beschäftigten von der Gefahrenquelle (z.B. Zugangsbeschränkungen, Kurzzeiteinsatz, Minimierung von Lasten)
P = Persönliche Maßnahmen: personenbezogene Maßnahmen (Einsatz von PSA) und verhaltensbezogene Maßnahmen (Unterweisung, Beschilderung)
Ziehen Sie daher alle möglichen Maßnahmen zunächst in Betracht. Dabei haben Kollektivmaßnahmen (S, T, O) immer den Vorrang vor den Individualmaßnahmen, welche jeweils vom einzelnen Beschäftigten abhängig sind. Erst wenn keine Substitution möglich ist und keine technische bzw. organisatorische Maßnahme wirksam werden kann oder nicht verhältnismäßig ist, weisen Sie die Anwendung von PSA an. Der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung kann auch notwendig sein, um die Wirksamkeit der anderen Schutzmaßnahmen zu erhöhen oder zu garantieren.