5 Minuten29.11.2019
Werdende und stillende Mütter tragen nicht nur Verantwortung für die eigene Gesundheit, sondern auch für die des Kindes. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) soll Frauen den bestmöglichen Gesundheitsschutz ermöglichen. Zudem will es verhindern, dass Müttern durch Schwangerschaft und Stillzeit Nachteile im Berufsleben entstehen.
Mutterschutz: Diese Änderungen gelten seit 2018
Mit der Neuregelung im Januar 2018 ist das Mutterschutzgesetz erstmals seit 1952 grundlegend geändert worden. Es gilt seitdem nicht mehr nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder die Heimarbeit ausführen. Das Gesetz ist z.B. auch auf Praktikantinnen und Auszubildende ausgeweitet worden. Keinen Mutterschutz genießen selbstständige Frauen, Geschäftsführerinnen, Freiberuflerinnen, Hausfrauen und Adoptivmütter. Bisher durften werdende und stillende Mütter nicht an Sonntagen, Feiertagen und nachts arbeiten. Nachtarbeit ist seit der Neuregelung in Ausnahmefällen zwischen 20 und 22 Uhr erlaubt. Die Voraussetzung ist jedoch, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmerin einig sind. Die zuständige Aufsichtsbehörde und der Arzt müssen zustimmen. Schwangere werden seit 2018 noch besser vor Arbeiten geschützt, die in einem vorgegebenen Zeittempo erledigt werden müssen. Bereits seit 2017 gilt: Es gibt einen besonderen Kündigungsschutz von vier Monaten für Frauen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche hatten. Mütter von Kindern mit Behinderung erhalten nach der Geburt vier Wochen länger Mutterschutz (insgesamt zwölf Wochen).