Arbeitsschutz, Compliance

Haftung und Verantwortung im Arbeitsschutz

Diese Pflichten und rechtlichen Konsequenzen sollten Sie kennen

8 Minuten18.11.2020

Kommen Führungskräfte ihrer Verantwortung im Arbeitsschutz nicht nach, gefährden sie nicht nur die Gesundheit ihrer Mitarbeiter: Als Weisungsbefugte haften sie im Schadensfall – und riskieren empfindliche Strafen. Selbst Verantwortliche, die nicht direkt mit einem Arbeitsunfall oder Verstößen gegen Arbeitssicherheit zu tun haben, sind davon nicht ausgenommen. Um ihr Haftungsrisiko zu senken und die Sicherheit aller Unternehmensmitglieder sicherzustellen, sollten Betriebe interne Stakeholder entsprechend sensibilisieren und interne Maßnahmen ableiten.

Strenge Urteile für Verfehlungen im Arbeitsschutz

100.000 Euro Geldstrafe und sechs Monate Gefängnis auf Bewährung: So lautete das Urteil des Landgerichts Osnabrück (Az. 10 KLs 16/13) in einem Strafprozess gegen die Geschäftsführung eines Unternehmens. Der Betrieb arbeitet mit großen Glasschneidemaschinen. Eigentlich schützen Lichtschranken davor, dass Mitarbeiter sich verletzen. Doch sie waren abgeschaltet, sodass ein Auszubildender ums Leben kam.

Ein anderer Fall: Einem Mitarbeiter in einem chemischen Unternehmen war nicht bekannt, dass er ein bestimmtes Ventil nur bei Stillstand einer Anlage öffnen durfte. Durch seine Fehlbedienung entließ er 30 Tonnen Salzsäure in den Main. Das Landgericht Frankfurt (Az. ES Nr. IV.4.5) stellte das Verfahren gegen Zahlung von Geldbußen ein. Sie betrugen 5.000 Euro für den Abteilungsleiter, 40.000 Euro für den Betriebsleiter, insgesamt 375.000 Euro für Vorstandsmitglieder sowie 125.000 Euro für den Vorsitzenden des Vorstandes.

Die oben genannten Beispiele zeigen, dass Gerichte bei Verstößen strenge Urteile fällen. Haft- oder Geldstrafen werden bei einem Arbeitsunfall entsprechend der Verantwortung vergeben. Gerichte setzen dabei eine Hierarchie voraus, bei der die Spitze die höchste Verantwortung trägt und ein mittlerer Manager eine geringere.

  • Ziel des Arbeitsschutzes ist es, Gefahren abzuwehren und Mitarbeiter zu schützen. Unternehmen müssen sich hierbei fragen: Welche Rechtspflichten und -folgen sind zu beachten? Und wann wird wer zur Verantwortung gezogen? | © iStock: Tassii

Verantwortliche Personen für Arbeitssicherheit

Doch wer haftet genau im Arbeitsschutz? Klar ist: Juristische Personen sind nicht straffähig. Neben dem Arbeitgeber bestimmt § 13 ArbSchG weitere Personen:

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

1. sein gesetzlicher Vertreter,

2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,

3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,

4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,

5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

  • Durch Pflichtenübertragung können Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen werden. | © iStock: venuestock

Pflichtenübertragung

Vereinfacht gesagt liegt die Haftung für Verstöße im Bereich Arbeitsschutz also zunächst bei der Unternehmensleitung – dem Inhaber, Vorstandsvorsitzenden oder GmbH-Geschäftsführer. Allerdings geht das Arbeitsschutzgesetz von einer geteilten Verantwortung aus. Obwohl die Unternehmensleitung Normadressat von Arbeitsschutzvorschriften ist, wäre es realitätsfern, zu glauben, dass ein CEO eines großen Konzerns die Beschäftigten selbst unterweist oder Gefährdungsbeurteilungen persönlich durchführt.  

Deshalb kann die Unternehmensleitung Pflichten teilweise an Führungskräfte delegieren. Sollten Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz übertragen werden, so wird empfohlen, dies in jedem Fall schriftlich festzuhalten. Übertragene Aufgaben und Befugnisse sind genau zu definieren und delegierte Pflichten konkret zu beschreiben.  

Der Arbeitgeber ist jedoch weiterhin für die Organisation im Arbeitsschutz verantwortlich, denn Aufsicht und Kontrolle verbleiben als Arbeitgeberpflicht. Derjenige, dem die Pflichten übertragen wurden, muss auch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um diesen Pflichten nachzukommen. Unternehmer müssen also eine sorgfältige Auswahl treffen und überprüfen, ob die von ihnen übertragenen Pflichten auch wahrgenommen werden. Die oberste Auswahl-, Aufsichts- und Kontrollverpflichtung des Unternehmers ist nicht übertragbar.

Alle Mitarbeiter mit Weisungsbefugnis haften

In größeren Betrieben ist eine Delegation der Verantwortung vom Arbeitgeber auf die verschiedenen Führungsebenen unumgänglich. Das heißt, dass Führungskräfte auf jeder Hierarchieebenefür die Einhaltung des Arbeitsschutzes in ihrem Aufgabenbereich haften: Das kann ein Produktionsvorstand sein, ein Abteilungsleiter, aber auch ein Vorarbeiter oder Teamleiter. Der Schlüsselbegriff ist Weisungsbefugnis. Wer Arbeitsanweisungen an Mitarbeiter gibt, muss auf die Einhaltung gesetzlicher Regeln achten.  

So sollte zum Beispiel ein Vorarbeiter darauf Wert legen, dass Techniker und Monteure die vorgeschriebene Persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen. Zudem muss er seine Mitarbeiter entsprechend unterweisen. Macht er dies nicht, haftet er bei einem Arbeitsunfall und kann im schlimmsten Fall verurteilt werden. Doch der Arbeitsschutz muss auch von oben unterstützt werden. So haben Abteilungsleiter und Werksleiter beispielsweise die Pflicht, die vorgeschriebene Persönliche Schutzausrüstung (PSA) anzuschaffen, damit Mitarbeiter sie auch nutzen können.

  • Vom Fremdfirmeneinsatz bis hin zur Verantwortung für Leih- oder Zeitarbeiter: Unternehmen müssen ganzheitlichen Arbeitsschutz sicherstellen, um Geld- oder Haftstrafen zu vermeiden. Doch auch externe Mitarbeiter können unter bestimmten Bedingungen haften. | © iStock: ALotOfPeople

Auch externe Mitarbeiter sind von den Haftungsregeln nicht ausgeschlossen – Sicherheitsbeauftragte aber schon

In vielen Unternehmen gibt es zusätzlich zum Stammpersonal auch zahlreiche externe Mitarbeiter. Lassen Sie Arbeiten von anderen Unternehmen auf dem eigenen Betriebsgelände ausführen, sind Sie verantwortlich für das Sicherheitsmanagement von Fremdfirmen. Ob es sich um den klassischen Fremdfirmeneinsatz (Werk- oder Dienstvertrag) oder um Leih- oder Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) handelt: Sie sind verpflichtet, Gefahren zu verhüten und Beschäftigte darüber zu unterrichten. Auch bei externen Mitarbeitern müssen Sie Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und Sicherheitsmaßnahmen durchführen. Kommen Sie diesen Pflichten nicht nach, riskieren Sie, in die Haftung genommen zu werden.

Wichtig: Auch externe Mitarbeiter haften, wenn sie eine Weisungsbefugnis haben. Leitet der Mitarbeiter eines Ingenieurdienstleisters ein Projekt zur Einführung von neuen technischen Verfahren, die in der Praxis erprobt werden, wird er genauso behandelt wie jede andere Führungskraft im Unternehmen. Er haftet für die Einhaltung der Arbeitssicherheit in Ihrem Projekt.

Ein Zeitarbeiter, der als Werkstattleiter eingesetzt wird, trägt ebenfalls Verantwortung für Arbeitssicherheit. In Einzelfällen können sogar Mitarbeiter von Zulieferern oder Dienstleistern haften. Wenn zum Beispiel der Mitarbeiter eines Lieferanten den Zusammenbau von zerlegt gelieferten Werkzeugmaschinen steuert und überwacht, gibt er dem Stammpersonal Arbeitsanweisungen. Deshalb haftet er beim Einsatz auf dem Betriebsgelände in Sachen Arbeitssicherheit.

Doch was ist mit Mitarbeitern ohne Leitungsfunktion? Sie sind ebenfalls von gesetzlichen Regeln betroffen. Das Gesetz verlangt von ihnen eine Mitwirkungspflicht. Sie müssen zum Beispiel an Schulungen teilnehmen, Persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen oder die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen an Maschinen nutzen.

Ausgenommen von der Haftung sind Sicherheitsbeauftragte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit des Unternehmens. Sie sind zwar in Arbeitsschutzthemen geschult, erfüllen aber lediglich eine Beratungsfunktion und machen das Unternehmen auf Probleme aufmerksam. Sie haben in der Regel keine Weisungsbefugnis und sind deshalb von der Haftung ausgeschlossen.

  • Führungskräfte müssen kontrollieren, ob Arbeitsschutzvorschriften von Mitarbeitern beachtet werden. | © iStock: ljubaphoto

Unwissenheit schützt nicht vor Strafe

Im Falle eines Unfalls infolge von Nichteinhaltung des Arbeitsschutzes gilt das Rechtsprinzip: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Führungskräfte haften immer, auch wenn ihnen das möglicherweise nicht bewusst ist. Um Überraschungen aus dem Weg zu gehen, sollte die Geschäftsleitung Mitarbeiter auf ihre jeweilige Verantwortung und die für sie geltenden Pflichten aufmerksam machen.  

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl an weiteren Möglichkeiten, das Haftungsrisiko im Unternehmen zu senken. So ist es sinnvoll, Hinweise in Sachen Arbeitssicherheit in das Onboarding neuer interner und externer Mitarbeiter aufzunehmen. Bei Dienstleistern und Zulieferern helfen vertragliche Regelungen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Es geht dabei weniger um die Haftung als vielmehr um den Nachweis, alle Personen informiert zu haben.

Zudem sind regelmäßige Schulungen und Unterweisungen wichtig. Arbeitgeber müssen Beschäftigte und Mitarbeiter von Fremdfirmen über sämtliche Arbeitsschutzvorschriften und Gefährdungen am Arbeitsplatz aufklären. Andernfalls verletzen sie ihre Fürsorgepflicht.

  • Zusätzliche Maßnahmen wie Unterweißungen, Schulungen oder vertragliche Regelungen mit Dienstleistern helfen dabei, das Haftungsrisiko zu senken. | © iStock: skynesher

So gelingt gesetzeskonformer Arbeitsschutz

Um Ihr Haftungsrisiko zu minimieren, empfiehlt sich die Einführung eines Arbeitsschutzmanagementsystems (AMS) sowie die Nutzung einer HSEQ-Software. So können Sie jederzeit nachweisen, dass Sie gesetzliche Regelungen korrekt befolgt haben. Darüber hinaus sind alle Beteiligten über ihre Pflichten informiert und Unfällen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird bestmöglich vorgesorgt.

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