Pflichtenübertragung
Vereinfacht gesagt liegt die Haftung für Verstöße im Bereich Arbeitsschutz also zunächst bei der Unternehmensleitung – dem Inhaber, Vorstandsvorsitzenden oder GmbH-Geschäftsführer. Allerdings geht das Arbeitsschutzgesetz von einer geteilten Verantwortung aus. Obwohl die Unternehmensleitung Normadressat von Arbeitsschutzvorschriften ist, wäre es realitätsfern, zu glauben, dass ein CEO eines großen Konzerns die Beschäftigten selbst unterweist oder Gefährdungsbeurteilungen persönlich durchführt.
Deshalb kann die Unternehmensleitung Pflichten teilweise an Führungskräfte delegieren. Sollten Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz übertragen werden, so wird empfohlen, dies in jedem Fall schriftlich festzuhalten. Übertragene Aufgaben und Befugnisse sind genau zu definieren und delegierte Pflichten konkret zu beschreiben.
Der Arbeitgeber ist jedoch weiterhin für die Organisation im Arbeitsschutz verantwortlich, denn Aufsicht und Kontrolle verbleiben als Arbeitgeberpflicht. Derjenige, dem die Pflichten übertragen wurden, muss auch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um diesen Pflichten nachzukommen. Unternehmer müssen also eine sorgfältige Auswahl treffen und überprüfen, ob die von ihnen übertragenen Pflichten auch wahrgenommen werden. Die oberste Auswahl-, Aufsichts- und Kontrollverpflichtung des Unternehmers ist nicht übertragbar.
Alle Mitarbeiter mit Weisungsbefugnis haften
In größeren Betrieben ist eine Delegation der Verantwortung vom Arbeitgeber auf die verschiedenen Führungsebenen unumgänglich. Das heißt, dass Führungskräfte auf jeder Hierarchieebenefür die Einhaltung des Arbeitsschutzes in ihrem Aufgabenbereich haften: Das kann ein Produktionsvorstand sein, ein Abteilungsleiter, aber auch ein Vorarbeiter oder Teamleiter. Der Schlüsselbegriff ist Weisungsbefugnis. Wer Arbeitsanweisungen an Mitarbeiter gibt, muss auf die Einhaltung gesetzlicher Regeln achten.
So sollte zum Beispiel ein Vorarbeiter darauf Wert legen, dass Techniker und Monteure die vorgeschriebene Persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen. Zudem muss er seine Mitarbeiter entsprechend unterweisen. Macht er dies nicht, haftet er bei einem Arbeitsunfall und kann im schlimmsten Fall verurteilt werden. Doch der Arbeitsschutz muss auch von oben unterstützt werden. So haben Abteilungsleiter und Werksleiter beispielsweise die Pflicht, die vorgeschriebene Persönliche Schutzausrüstung (PSA) anzuschaffen, damit Mitarbeiter sie auch nutzen können.