Compliance, Gefahrstoffe

Gefahrstoffrecht: Diese Gesetze, Verordnungen, Regeln und Richtlinien bestimmen Ihre Handlungspflichten

So gestalten Sie Ihr Gefahrstoffmanagement rechtskonform

6 Minuten26.02.2024

Wenn Stoffe oder Gemische einer der Kriterien im Anhang der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) entsprechen, werden sie als „gefährlich“ eingestuft. Ein unzureichender Schutz der Mitarbeitenden vor den möglichen Auswirkungen solcher Gefahrstoffe kann ernsthafte Gesundheitsschäden zur Folge haben, die je nach Art des Gefahrstoffs bis zur Berufsunfähigkeit oder sogar zum Tod führen können.

Um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeitenden zu sichern, Umweltauswirkungen zu minimieren und das Risiko von Unfällen und Notfallsituationen zu reduzieren, wurden im Gefahrstoffrecht auf europäischer und nationaler Ebene eine Reihe von Gesetzen, Verordnungen, Regeln und Richtlinien erlassen:

Europäisches Gefahrstoffrecht

Dem nationalen Recht ist das europäische Gefahrstoffrecht, bestehend aus Verordnungen und Richtlinien, übergeordnet.

Richtlinien: Richtlinien müssen zunächst in nationales Recht umgesetzt werden, z. B. im deutschen Arbeitsschutzgesetz oder in der Gefahrstoffverordnung. Die relevanteste EU-Richtlinie für den betrieblichen Umgang mit Gefahrstoffen ist die "European Framework Directive on Safety and Health at Work " (Richtlinie 89/391/EWG), die im Jahr 1989 erlassen wurde. Zusätzliche Richtlinien behandeln Themen wie Arbeitsplätze, Ausrüstung, Kennzeichnung, persönliche Schutzausrüstung sowie Risiken durch chemische und biologische Arbeitsstoffe und Stoffsicherheit.

Verordnungen: Im Gegensatz zu Richtlinien sind europäische Verordnungen für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten bindend. Die REACH-Verordnung (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals)  von 2007 und die CLP-Verordnung (Classification, Labeling and Packaging)  von 2009 sind in diesem Kontext besonders hervorzuheben.

Deutsches Gefahrstoffrecht

Europäische rechtliche Regelungen werden durch nationales Recht ergänzt und konkretisiert. Das deutsche Gefahrstoffrecht umfasst Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, Regeln sowie Richtlinien, Informationen und Normen.

Gesetze: Ausgehend von den Schutzpflichten aus dem Grundgesetz und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbschG)  ist für das Gefahrstoffrecht das 1982 in Kraft getretene Chemikaliengesetz (ChemG)  von zentraler Bedeutung. Es hat das Ziel, Menschen und Umwelt vor schädlichen Einflüssen durch gefährliche Stoffe zu schützen. Dazu enthält es Regelungen für Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien gemäß CLP-Verordnung, aber auch für Mitteilungspflichten, Anforderungen an Schutzmaßnahmen für Beschäftigte oder eine gute Laborpraxis.

Verordnungen und Vorschriften: Auf Verordnungsebene ist die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)  aus dem Jahr 2010 besonders relevant. Im dualen Arbeits- und Gesundheitsschutzsystem Deutschlands können neben dem Staat auch die unter dem Dach der Deutschen Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) vereinten Unfallversicherungsträger – darunter Berufsgenossenschaften und Unfallkassen – verbindliche Vorschriften erlassen. Es gibt keine spezielle DGUV-Vorschrift für Gefahrstoffe, jedoch sind die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“  und spezielle Regelungen wie zum Beispiel die Vorschrift 80 „Verwendung von Flüssiggas“  relevant.

Regeln: Regeln liefern Hilfestellungen zur Umsetzung von Gesetzen und Verordnungen. Sie werden sowohl durch das staatliche Arbeitsschutzrecht – hier in Form der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)  – als auch durch die DGUV erlassen. Im staatlichen Bereich werden die Regelungen in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), welche von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht werden, zusammengefasst Erlassene Regeln sind rechtlich nicht bindend. Werden allerdings die in den Regeln enthaltenen Regelungen umgesetzt, so kann ein Unternehmen die Vermutungswirkung für sich geltend machen, die bedeutet, dass gesetzliche Anforderungen erfüllt werden. DGUV-Regeln beschreiben ebenfalls den Stand der Technik bezogen auf (branchenbezogene) Tätigkeiten, Arbeitsbereiche und Gefährdungen und beinhalten das Erfahrungswissen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.

Richtlinien, Informationen und Normen: Die letzte Ebene des deutschen Gefahrstoffrechts umfasst weiterführende und erklärende Materialien zu Gesetzen, Verordnungen und Regeln des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)  sowie DGUV-Informationen . Darüber hinaus gibt es Normen oder Informationen anderer Regelsetzer wie zum Beispiel von DIN oder VDI, die als anerkannte Regeln der Technik gelten.

Acht zentrale unternehmerische Handlungspflichten im Gefahrstoffrecht

Ausgehend vom europäischen Gefahrstoffrecht sowie den entsprechenden Ergänzungen und Konkretisierungen durch das deutsche Gefahrstoffrecht ergeben sich acht grundlegende unternehmerische Handlungspflichten für einen verantwortungsvollen Umgang mit gesundheitsschädlichen und gefährlichen Stoffen:

Handlungspflicht #1: Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen

Die REACH-Verordnung verpflichtet jeden Inverkehrbringer eines Gefahrstoffes ein entsprechendes Sicherheitsdatenblatt (SDB) in der Amtssprache des Landes, in welches die Stoffe exportiert werden, zur Verfügung zu stellen. Das Dokument muss an den Stand der Wissenschaft angepasst werden und unterliegt einer Aktualisierungspflicht. Das Sicherheitsdatenblatt muss gemäß der Verordnung Informationen über den Gefahrstoff, die ordnungsgemäße Handhabung, Lagerung, Transport und Entsorgung enthalten. Organisationen sind verpflichtet, mit der Beschaffung eines Gefahrstoffes, das Sicherheitsdatenblatt anzufordern und dieses als mitgeltende Dokumente des Gefahrstoffkatasters aufzubewahren. Weiterhin müssen sie sicherstellen, dass ihre Beschäftigten jederzeit Zugriff auf diese haben. Sicherheitsdatenblätter sind eine wichtige Grundlage für die Gefährdungsbeurteilungen und die Erstellung der Betriebsanweisungen.

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Handlungspflicht #2: Pflege eines Gefahrstoffkatasters

Gemäß GefStoffV (§ 6 (12)) sind Arbeitgeber verpflichtet, ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen. Dieses muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffes
  • Gefährlichkeitsmerkmale
  • verwendete Menge
  • Einsatzbereiche
  • Verweis auf das dazugehörige Sicherheitsdatenblatt

Hilfestellungen für Grenzwerte, Einstufungen und entsprechende Begründungen liefern die Regeln der TRGS 900er Reihe: 

Voraussetzung für die Katastererstellung ist eine umfassende Bestandsaufnahme und genaue Identifikation aller im Unternehmen verwendeten oder erzeugten Gefahrstoffe. Ein vollständiges Kataster gibt einen guten Überblick über Arten, Gefahren, Mengen und Einsatzorte der Gefahrstoffe und ist ein Entscheidungs- und Controllinginstrument für die Einsatz- und Substitutionsprüfung der im Unternehmen verwendeten Gefahrstoffe.

Handlungspflicht #3: Durchführung von Substitutionsprüfungen

Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender müssen gemäß REACH Verordnung regelmäßig prüfen, ob eine weniger gesundheitsgefährdende bzw. umweltschädliche Alternative für den Einsatz des jeweiligen Stoffes vorhanden ist. Diese Anforderung ist im Allgemeinen auch im Arbeitsschutzgesetz (§ 4) zu finden und wird vom Chemikaliengesetz (§ 19), der GefStoffV (§ 6 und 7) sowie der TRGS 600 „Substitution“ für Gefahrstoffe generell sowie in weiteren Regelungen der TRGS der 600 er Reihe für bestimmte Gefahrstoffe (z. B. TRGS 617 „Ersatzstoffe für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden“) spezifiziert. Danach müssen Arbeitgeber prüfen, ob eine Substitution des Gefahrstoffes bzw. Verfahrens möglich ist und diese gemäß STOP-Prinzip vorrangig durchführen. Damit soll erreicht werden, dass der Einsatz von Gefahrstoffen so gering wie möglich gehalten wird und nur Stoffe auf dem Markt erhältlich sind bzw. eingesetzt werden, welche das geringste Risiko für Mensch und Umwelt aufweisen. Die Substitutionsprüfung ist zu dokumentieren.

Handlungspflicht #4: Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Zu einer Grundpflicht aus dem ArbSchG gehört, dass vor Beginn einer jeden Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist. Die GefStoffV konkretisiert in Bezug auf Gefahrstoffe, dass diese erst dann eingesetzt werden dürfen, wenn dafür eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind (§ 7). Die GefStoffV regelt ausführlich die Anforderungen an die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (§ 6) sowie die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen (Abschnitt 4). Hilfestellungen für die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung im Allgemein sowie für bestimmte Stoffe und den damit verbundenen Gefahren geben die TRGS der 400er Reihe (z. B. TRGS 407 „Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung“. Erst nach Vorliegen der Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung der betroffenen Mitarbeitenden, dürfen die Beschäftigten die Tätigkeit mit dem jeweiligen Gefahrstoff aufnehmen.

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Handlungspflicht #5: Ableitung, Überprüfung und Dokumentation von Schutzmaßnahmen

Gemäß den Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt und den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß GefStoffV Schutzmaßnahmen ergreifen. Diese müssen sich z. B. auf eine geeignete Arbeitsplatzgestaltung und -organisation, die Bereitstellung von geeigneten Arbeitsmitteln für die Tätigkeiten (z. B. persönliche Schutzausrüstung), eine begrenzte Dauer der Verwendung des Gefahrstoffes, die Einschränkung der Beschäftigtenzahl, die Gefahrstoffen ausgesetzt wird oder Reinigungsmaßnahmen beziehen. Des Weiteren ist eine korrekte Kennzeichnung der Gefahrstoffe und deren Behälter gemäß CLP Verordnung oder TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ sowie TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ sicherzustellen. Zusätzliche Schutzmaßnahmen sind  nach GefStoffV erforderlich, wenn Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte überschritten (§ 9), krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe verwendet werden (§ 10) oder eine erhöhte Gefahr durch Brand- oder Explosionsgefährdungen bestehen (§ 11). Alle Schutzmaßnahmen müssen gemäß TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ dem STOP-Prinzip folgen. Weitere Regeln der 500er Reihe der TRGS geben Hinweise für Schutzmaßnahmen für ausgewählte Stoffe (z. B. TRGS 505 „Blei“) bzw. Tätigkeiten (z. B. TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen“. Die Maßnahmen selbst müssen gemäß GefStoffV dokumentiert (§§ 6, 7) und ihre Wirksamkeit überprüft werden (§ 7). Zu den Schutzmaßnahmen gehört auch die ordnungsgemäße Lagerung der Gefahrstoffe.

Handlungspflicht #6: Erstellung von Betriebsanweisungen

Auf Basis der Sicherheitsdatenblätter und in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber gemäß GefStoffV (§ 14) in Betriebsanweisungen grundlegende Informationen zu dem Gefahrstoff sowie verbindliche Verhaltensregeln für den Umgang mit diesem festzulegen und zu dokumentieren. Dazu gehören nach TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ Informationen zu:

  • Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit
  • Gefahrstoffbezeichnung, Gefahren für Mensch und Umwelt
  • Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln, Verhalten im Gefahrenfall, Erste Hilfe
  • Sachgerechte Entsorgung

Betriebsanweisungen sind gemäß GefStoffV Grundlage für die Unterweisung der Beschäftigten und müssen für diese am Einsatzort der Gefahrstoffe zugänglich sein (§ 14). Sie sind regelmäßig auf Aktualisierung zu prüfen, z. B. sobald sich Veränderungen der Einstufung eines Gefahrstoffes ergeben.

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Handlungspflicht #7: Unterweisung der Beschäftigten

Das Thema Unterweisung spielt im Gefahrstoffrecht eine große Rolle. Schon im ArbSchG ist geregelt, dass eine arbeitsplatzbezogene Unterweisung der Beschäftigten bezüglich der Gefährdungen in ihrem Arbeitsbereich und die dafür getroffenen Schutzmaßnahmen vor Aufnahme einer Tätigkeit sowie bei Änderungen erfolgen muss, dies gilt insbesondere für besonders gefährliche Arbeitsbereiche (§ 9). Das ChemG (§ 19) und die GefStoffV (§ 14) greifen diese Forderung auf und konkretisieren, dass die Unterweisung über auftretende Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen auf Basis der Betriebsanweisung und mindestens einmal jährlich durchzuführen ist.

Die GefStoffV fordert weiter, dass die Unterweisung eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung, Informationen über den Anspruch der Beschäftigten auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und den Zweck dieser Untersuchungen enthalten muss (§ 14).

Handlungspflicht #8: Regelung des Notfallmanagements festlegen

Gemäß GefStoffV hat der Arbeitgeber auch für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Falle von Notfällen zu sorgen und dafür proaktiv entsprechende Notfallpläne festzulegen. Dafür müssen die möglichen Gefahren solcher Situationen bewertet, adäquate Schutzmaßnahmen abgeleitet, die erforderlichen Informations- und Kommunikationswege festgelegt und kommuniziert sowie die entsprechende Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden (§ 13).

Ausblick: Schnittstellen zum Arbeitsschutz nutzen

Stellt man die acht zentralen Handlungspflichten im Gefahrstoffmanagement mit den Anforderungen im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz gegenüber, so wird schnell klar, dass es eine große Schnittmenge gibt. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, die Ableitung von Schutzmaßnahmen, die Führung der Dokumentation (Sicherheitsdatenblätter, Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisungen, Schulungsnachweise), die Unterweisung der Beschäftigten sowie die Notfallvorsorge sind sowohl Bestandteile eines Arbeits- und Gesundheitsschutz-Managementsystems als auch Aufgaben des Gefahrstoffmanagements im Sinne eines rechtskonformen Betriebs. In unserem Whitepaper „Systematisches Gefahrstoffmanagement“ stellen wir diesbezüglich ein spannendes Konzept vor und beantworten die wichtige Frage: Gibt es einen besseren Rahmen für (rechts)sicheres Gefahrstoffmanagement als die ISO 45001?

Die Einbindung des Gefahrstoffmanagements in ein Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagementsystem nach ISO 45001 ist die logische Konsequenz der zahlreichen Überschneidungen und potenziellen Synergien. Sie stärkt die Fähigkeit der Organisation, rechtskonform gemäß dem Gefahrstoffrecht zu agieren. Sämtliche Handlungspflichten nach REACH-Verordnung, CLP-Verordnung, ChemG, GefStoffV, den TRGS sowie den Vorschriften und Regeln der DGUV können in das strukturierte Rahmenwerk der ISO 45001 eingebettet und strategisch umgesetzt werden.

Die Integration fördert darüber hinaus die strategische Positionierung und eine ganzheitliche Betrachtung des Gefahrstoffmanagements in der gesamten Organisation. Durch abgestimmte Regelungen für Prozesse sowie für die entsprechenden Verantwortlichkeiten und eine passende Dokumentation, wird das Gefahrstoffmanagement kontinuierlich optimiert und auf eine neue Effizienz-Ebene gehoben.

Doch es geht hier um mehr als nur Effizienz und Compliance. Die umfassende Integration des Gefahrstoffmanagements in den Arbeits- und Gesundheitsschutz gewährleistet nicht nur die Sicherheit Ihres Unternehmens, sondern auch die Sicherheit Ihrer wertvollsten Ressource – Ihrer Mitarbeitenden.

Das Team Integrierte ManagementSysteme (TIMS) ist eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe der Fakultät Natur- und Umwelt wissenschaften der Hochschule Zittau/Görlitz. Seine Vision ist es, einen wirksamen Beitrag zur Stärkung des Nachhaltigkeitsmanagements von Unternehmen und Organisationen zu leisten. Dazu lehrt und forscht es zu Managementsystemen für Qualität, Umwelt, Energie und Arbeitsschutz und entwickelt mit Praxis- und Projektpartnern integrierte Lösungsvorschläge für herausfordernde Aufgabenstellungen ihrer betrieblichen Praxis.

Quellen

1  Will M, Brauweiler J (2020) Business Continuity Planning. In: Leal Filho W, Marisa Azul A, Brandli L, et al. (eds) Sustainable Cities and Communities. Springer International Publishing, Cham, pp 33–44
2  Will M, Brauweiler J (2020) Business Continuity Planning. In: Leal Filho W, Marisa Azul A, Brandli L, et al. (eds) Sustainable Cities and Communities. Springer International Publishing, Cham, pp 33–44

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