Staatliches Arbeitsschutzrecht
Arbeitsschutzgesetz
Die Gefährdungsbewertung sowie die abgeleiteten Schutzmaßnahmen müssen dem Wissensstand der Arbeitsmedizin und der Arbeitshygiene entsprechen.
Mutterschutzgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz
Für besondere Personengruppen gelten ergänzend Regelungen aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) sowie dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Gemäß § 9 MuSchG müssen aufgrund der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen festgelegt werden, welche die physische und psychische Gesundheit der Frau und ihres Kindes sicherstellen. Gefährdungen im Sinne dieses Gesetzes sind z. B. Alleinarbeit, die Arbeit mit Gefahrstoffen sowie körperliche Belastungen.
Das JArbSchG regelt die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen bei der Arbeit. Gemäß § 22 JArbSchG dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden, wenn sie Gefährdungen durch beispielsweise Hitze, Kälte, Gefahrstoffen oder Strahlen ausgesetzt sind. Ausnahmen bilden das Erfordernis dieser Arbeiten für die Erreichung des Ausbildungszieles, die Gewährleistung des Schutzes durch die Aufsicht einer fachkundigen Person und wenn der Luftgrenzwert bei Gefahrstoffen unterschritten wird.
Gefahrstoffverordnung
Eine Konkretisierung der Anforderung für die Durchführung der Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung erfolgt durch die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Dort wird in § 6 bestimmt, dass der Arbeitgeber im Rahmen der nach § 5 ArbSchG geforderten Gefährdungsbeurteilung festzustellen hat, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. In diesem Fall hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Gemäß GefStoffV kann er diese Aufgabe an fachkundige Personen (z. B. Prozesseigner) delegieren, wenn diese Fachkunde durch eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine entsprechende Fortbildung erworben haben.
Technischen Regeln für Gefahrstoffe
Hilfestellungen für die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung geben die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) der 400er-Reihe. DieTRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ beschreibt in Kapitel 6 bezogen auf § 6 der GefStoffV und (§§ 5, 6 des ArbSchG) die Vorgehensweisen zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung. Ähnlich wie in der GefStoffV schon beschrieben, fordert auch die TRGS 400 eine Beurteilung aller Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gefahrstoffen, bei denen inhalative, dermale, orale, physikalisch-chemische oder sonstige Gefährdungen (z. B. durch Druck oder Temperatur) auftreten können.
Die eher grundsätzliche TRGS 400 wird durch weitere, spezifischere Regeln ergänzt, wie: