Compliance

Übertragung von Unternehmerpflichten

Ihr Leitfaden mit Fakten und Tipps für die kompetente Umsetzung

6 Minuten13.01.2022

von Dipl.-Ing. Matthias Burkert

Eine wichtige Voraussetzung für die Einhaltung und Überprüfung unternehmerischer Rechtspflichten ist neben einem einschlägigen Rechtskataster eine kompetent umgesetzte Pflichtenübertragung. Unternehmerinnen und Unternehmer sollten sich dabei folgende Fragen stellen:

  1. Ist meine Pflichtenübertragung formaljuristisch korrekt?
  2. Sind die beauftragten Personen informiert, motiviert, zuverlässig und fachkundig?

Wie Sie bei der Übertragung von Unternehmerpflichten sinnvoll und entsprechend der Rechtslage vorgehen und eine stabile Compliance Kultur schaffen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Beauftragte in der Verantwortung

Die Unternehmensleitung – und in diesem Sinne Inhaber, Vorstandsvorsitzende oder die Geschäftsführung – ist verpflichtet, alle nötigen Maßnahmen zu treffen, die für den Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz wichtig sind. Meist kann sie sich nicht persönlich um alle Belange kümmern, daher wird in größeren Betrieben in Form einer Pflichtenübertragung oft ein Teil der Verantwortung auf die verschiedenen Führungsebenen delegiert.

Wer kann beauftragt werden?

Möchten Unternehmerinnen oder Unternehmer einen Teil ihrer Verantwortung auf zuverlässige und fachkundige Personen innerhalb der Führungsebene übertragen, so können sie dies gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) über die schriftliche Pflichtenübertragung veranlassen. Je nach Art der Tätigkeit ist dabei zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten überhaupt befähigt sind, die bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden rechtlichen Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Ist dies der Fall, sind die entsprechenden Personen dann in der Pflicht, die ihnen übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

  • Zuverlässig

    Als zuverlässig gilt, bei wem zu erwarten ist, dass er die übertragenen Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt ausführt.

  • Fachkundig

    Als fachkundig gilt, wer über das einschlägige Fachwissen und die praktische Erfahrung verfügt, um die ihm obliegenden Aufgaben sach- und fachgerecht auszuführen.

Kontrollverpflichtung ist nicht übertragbar

Unternehmerinnen und Unternehmer werden durch die Pflichtenübertragung nicht von allen Pflichten befreit. Sie bleiben durch §130 OWiG verantwortlich für die Aufsicht und Kontrolle. Außerdem müssen sie regelmäßig überprüfen, ob die übertragenen unternehmerischen Pflichten auch tatsächlich ordnungsgemäß umgesetzt werden. Die oberste Kontrollverpflichtung ist dabei nie übertragbar und verbleibt immer bei Unternehmerinnen und Unternehmern

Weisungsbefugnis und die Haftungsfrage

Die Übertragung von Unternehmerpflichten auf die verschiedenen Führungsebenen bedeutet, dass Führungskräfte auf jeder Hierarchieebene für die Einhaltung des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes in ihrem Aufgabenbereich haften. Der Schlüsselbegriff hierbei lautet Weisungsbefugnis: Wer Arbeitsanweisungen an Mitarbeitende gibt, muss auf die Einhaltung gesetzlicher Regeln achten. Dabei ist der oder die Beauftragte nach den identischen Paragraphen §9 Gesetz für Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und §14 Strafgesetzbuch (StGB) durch Delegation strafrechtlich mitverantwortlich.

§ 9 Abs. 2 OWiG § 14 Abs. 2StGB: Handeln für einen anderen

Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befug­ten beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglich­keit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen.

Formalitäten der Pflichtenübertragung

Die Pflichtenübertragung erfolgt zusätzlich zu §9 OWiG und §14 StGB bereits frühzeitig durch den Arbeitsvertrag, da hier für die betrieblichen Führungskräfte ihre jeweilige Bereichsverantwortung definiert wird. Eine separate schriftliche Pflichtenübertragung ist demnach nicht zwingend notwendig. Sie trägt aber erheblich dazu bei, dass Führungskräfte aller Hierarchieebenen den Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ihrem Anliegen machen – nicht zuletzt zur eigenen rechtlichen Absicherung. Die Bedeutung und künftige Weiterentwicklung des Bereichs wird auf diese Weise im Unternehmen gestärkt.

Pflichtenübertragungen müssen nach erfolgreicher Prüfung der Zuverlässigkeit und Fachkunde in schriftlicher Form erfolgen. Der Arbeitsvertrag oder die Pflichtenübertragung legt dabei sowohl den Verantwortungsbereich als auch die Befugnisse eindeutig fest und muss von dem oder der Beauftragten gegengezeichnet werden. Eine Ausfertigung der Beauftragung verbleibt dann bei der Personalabteilung, eine weitere erhält der oder die Beauftragte.

4 wichtige Punkte für Ihre Delegationsvereinbarung

Was müssen Sie beachten?

  • Eine neben dem Arbeitsvertrag aufgesetzte Pflichtenübertragung muss sich mit den aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Pflichten vereinbaren lassen und/oder diese sinnvoll ergänzen.

  • Die explizite Zustimmung des oder der Beauftragten ist nur erforderlich, sofern der bisherige Umfang des Arbeitsvertrages überschritten wird.

  • Der oder die Beauftragte muss über die für die jeweilige Aufgabe erforderlichen Handlungs- und Entscheidungskompetenzen (im Besonderen monetärer, organisatorischer und personeller Art) sowie über die notwendigen Weisungsbefugnisse verfügen

  • Personen, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen mit dieser Tätigkeit generell nicht beschäftigt werden und es dürfen ihnen auch die rechtlichen Pflichten nicht übertragen werden.

Vor der offiziellen Bekanntgabe einer Pflichtenübertragung sollte eine Führungskräfteschulung durchgeführt werden. Den betrieblichen Führungs­kräften muss dabei transparent und nachvollziehbar verdeutlicht werden, dass rechtlich gesehen keine schriftliche Pflichtenübertragung erforderlich ist, da dies mit dem Arbeitsvertrag bzw. bereits mit der Stellenbeschrei­bung und vor allem kraft Gesetzes erfolgt ist. Die zusätzliche Pflichten­übertragung kann somit als freundliche Erinnerung des Unternehmers gesehen werden.

Dipl.-Ing. Matthias Burkert ist geschäftsführender Gesellschafter der IbUQAS GmbH & Co. KG. Als diplomierter Maschinenbau- und Sicherheitsingenieur ist er unter anderem als Sachverständiger nach AwSV/WHG, Sachverständiger nach EfBV und Auditor für die DQS tätig. Burkert führt regelmäßig Führungskräfteschulungen im Bereich Legal Compliance und Compliance Audits durch und unterstützt Organisationen auf dem Weg zu einer verbesserten Rechtssicherheit.

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