Arbeitsschutz

Arbeitsunfälle erkennen, melden und dokumentieren

Nutzen Sie diesen Leitfaden, um Schritt für Schritt richtig zu handeln

7 Minutenletztes Update: 02.07.2021

Unfallrisiken lassen sich im beruflichen Kontext durch Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen und Unterweisungen zwar deutlich minimieren, aber nicht vollständig eliminieren. Doch wann ist ein Unfall eigentlich konkret als Arbeitsunfall einzustufen? Welche Kriterien und Bedingungen müssen erfüllt sein und wie müssen Sie im Ernstfall richtig handeln? Wie können Sie sowohl den Schaden eindämmen und die geschädigte Person in Sicherheit bringen als auch den Arbeitsunfall korrekt melden, dokumentieren und analysieren? In unserem Leitfaden finden Sie alle relevanten Informationen und Handlungsempfehlungen, was im Fall der Fälle zu tun ist und wer beteiligt und informiert werden muss.

Wann ist ein Unfall ein Arbeitsunfall?

Ein Arbeitsunfall ist rechtlich im Sozialgesetzbuch VII geregelt und muss vier Kriterien erfüllen:

  1. Es muss sich um eine versicherte Person handeln (z.B. angestellte Mitarbeiter, Minijobber, Praktikanten).

  2. Es muss sich um eine versicherte Tätigkeit handeln (dem betrieblichen Zweck dienen).

  3. Es muss ein Unfall eingetreten sein: Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis.

  4. Es muss ein Gesundheitsschaden eingetreten sein, z. B. ein gebrochenes Bein. Auch sogenannte Körperhilfsmittel (z.B. Brille oder Hörgerät) zählen dazu.

Die Arbeitswege zur bzw. von der Arbeit zählen als versicherter Weg und sind ebenfalls durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Vom versicherten Weg darf nur abgewichen werden, wenn die eigenen Kinder in die Kita oder Schule gebracht werden oder eine Fahrgemeinschaft gebildet wird. Weitere Ausnahmen sind akzeptiert, wenn z.B. ein Umweg durch einen Stau oder eine Baustelle begründet werden kann. Unterbrechungen für private Umwege (z. B. Einkäufe) sind nicht versichert. Auch die Fortsetzung des Arbeitsweges nach einer Unterbrechung von mehr als zwei Stunden ist nicht mehr gesetzlich unfallversichert.

5 wichtige Schritte bei einem Arbeitsunfall

1. Rettungsmaßnahmen durchführen

  • Erste Hilfe leisten (Eigenschutz beachten, z. B. Tragen von Handschuhen)

  • Rettungsdienst alarmieren (Klarheit schaffen, ob bei Telefonen eine Vornull gewählt werden muss)

  • Evtl. Polizei und / oder Feuerwehr (z. B. wenn Gefahrstoffe austreten) alarmieren

2. Durchgangsarzt aufsuchen

Der Durchgangsarzt übernimmt die Entscheidung und Überwachung über die zukünftige Behandlung und berichtet an die gesetzliche Unfallversicherung.

Das Aufsuchen eines Durchgangsarztes ist dann erforderlich, wenn…

  • es zu einer Arbeitsunfähigkeit kommt, die sich nicht nur auf den Unfalltag beschränkt.

  • sich die verletzte Person einer ärztlichen Behandlung von länger als einer Woche unterziehen muss.

  • die Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln erforderlich ist.

  • wegen Unfallfolgen eine erneute Erkrankung auftritt.

Da vor dem Arztbesuch häufig unklar ist, ob der Arzt eine Krankschreibung über den Unfalltag hinaus ausstellen wird, sollte nach einem Arbeitsunfall immer ein Durchgangsarzt aufgesucht werden. Durchgangsärzte sollten im Unternehmen durch Aushänge oder im Intranet bekannt gemacht werden. Durchgangsärzte in der Nähe sind auf der Webseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu finden.

3. Dokumentation im Verbandbuch

Im Verbandbuch müssen sämtliche Arbeits- und Wegeunfälle dokumentiert werden, bei denen Erste Hilfe benötigt wurde. Auch solche, die zunächst nicht wie ein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung wirken. Hierbei müssen folgende Informationen dokumentiert werden:

  • Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls

  • Vollständiger Name des Verletzten

  • Art der Verletzung

  • Welche Erste Hilfe Maßnahmen sind erfolgt und durch wen?

  • Evtl. Namen der Zeugen

Bei der Dokumentation der Arbeits- und Wegeunfälle ist auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu achten.

4. Unfallanzeige

  • Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen ist der Unfall meldepflichtig (auch arbeitsfreie Wochenendtage zählen dazu).

  • Die Anzeige des Unfalls bei der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt durch den Unternehmer.

  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und der Betriebsrat müssen informiert werden.

Die Unfallanzeige muss innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme durch den Unternehmer erfolgen. Sie kann schriftlich oder häufig auch online angezeigt werden. Vorlagen für eine Unfallanzeige finden Sie online bei der DGUV als PDF-Version und Word-Dokument. Die DGUV stellt außerdem detaillierte Informationen zur Unfallanzeige bereit.

5. Analyse: Was ist passiert und wie können wir es künftig verhindern?

Bei der Unfalluntersuchung müssen zunächst drei Schritte befolgt werden:

  1. Sammeln von Informationen (z. B. Fakten vor Ort, System- und Störmeldungen, Aussagen von Beteiligten und Zeugen, etc.)

  2. Wiedergabe des Unfallgeschehens (keine kausalen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen, nur Fakten)

  3. Suche nach potenziellen Ursachen (Hinterfragen von jedem einzelnen Schritt des Unfallgeschehens)

Für den Arbeitsplatz, an dem der Unfall geschehen ist, ist die vorhandene Gefährdungsbeurteilung in Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt durch den Unternehmer (oder die verantwortliche Führungskraft) zu prüfen und ggf. anzupassen.

Für sämtliche Ursachen, die beim Unfallhergang eine Rolle gespielt haben, müssen das jeweilige festgelegte Risiko noch einmal bewertet und ggf. daraus weitere Maßnahmen abgeleitet werden. Diese Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip (substituieren-technisch-organisatorisch-persönlich) sollen zur Verhinderung zukünftiger Arbeitsunfälle beitragen. Unfälle sollten im Nachgang ebenso Berücksichtigung in den regelmäßigen Arbeitsschutzunterweisungen finden.

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