20 Minuten07.01.2020
Gesundheits- und Arbeitsschutz funktioniert in den meisten Fällen nur mit personenbezogenen Daten. Im Bereich Ergonomie müssen sich Fachkräfte z.B. fragen: Wie groß ist Frau Mayer und wie sollte ich dementsprechend ihren Schreibtisch einstellen? Das Dokumentieren ist bei vielen Aufgaben unumgänglich. Dokumentation wiederum heißt: Daten erfassen. Und da ist der Datenschutzbeauftragte mit seinen Forderungen nicht weit. Deshalb sollten am Arbeitsschutz beteiligte Personen gesetzliche Vorschriften genau kennen und wissen, wie die Verarbeitung von persönlichen Daten erfolgt. In diesem Artikel erhalten Sie einen kleinen Einblick über die aktuelle Rechtslage und erfahren, was im Alltag zu beachten ist.
Datenschutz: Das sind die wichtigsten Gesetze
Viele Daten, die im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen erhoben werden, sind personenbezogen. Deshalb fallen sie unter die Regelung des Beschäftigtendatenschutzes. Seit dem 25.05.2018 gilt in Deutschland die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das bis dato geltende Datenschutzrecht wurde an die Verordnung der Europäischen Union angepasst: Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist novelliert worden und gilt seit dem Inkrafttreten der DSGVO. In § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG, welcher den Beschäftigtendatenschutz behandelt, wurde neu geregelt:
„Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses […] erforderlich ist oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist.“
Hilfe bei der Prüfung der Erforderlichkeit leistet hier die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 18/11325, S. 96.):
„Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen zur Herstellung praktischer Konkordanz abzuwägen. Dabei sind die Interessen des Arbeitgebers an der Datenverarbeitung und das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten zu einem schonenden Ausgleich zu bringen, der beide Interessen möglichst weitgehend berücksichtigt.“
Das heißt: Ist eine Maßnahme nicht erforderlich und existiert keine gesetzliche Regelung (z.B. Arbeitsschutzgesetz), die dazu berechtigt, die Maßnahme durchzuführen, bedarf es einer Einwilligung.
Bei jeder Maßnahme im Arbeits- und Gesundheitsschutz müssen Sie folgende Fragen beantworten:
Werden bei der Maßnahme personenbezogene Daten erfasst?
Wenn ja: Ist die Erfassung notwendig und ergibt sich die Maßnahme aus einem Gesetz, einem Tarifvertrag oder einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung?
Falls nicht und falls eine Einwilligung des Beschäftigten benötigt wird, um seine Daten zu erfassen: Liegt diese Einwilligung vor?
Die Erhebung von Beschäftigtendaten ist gemäß Art. 88 Abs. 1 DSGVO für folgende unternehmerische Zwecke erforderlich:
die Einstellung
die Erfüllung des Arbeitsvertrags, einschließlich der Erfüllung von durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen festgelegten Pflichten
das Management
die Planung und Organisation der Arbeit
die Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz
die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
den Schutz des Eigentums der Arbeitgeber oder Kunden
die Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen
die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Diese Forderung der DSGVO ist durch § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG in nationales Recht umgesetzt.
Die Beteiligung des Betriebs- bzw. Personalrats ist in dem Prozess aufgrund seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG obligatorisch. Zudem muss der Betriebsrat über die Einhaltung des Datenschutzrechts und anderer Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG wachen. Es empfiehlt sich, Unternehmensrichtlinien zum Datenschutz auszuarbeiten, um die Datenverarbeitung am Arbeitsplatz transparent und rechtssicher zu regeln. Zudem ist zu beachten, dass die datenschutzrechtlichen Regelungen auch gegenüber dem Betriebsrat einzuhalten sind.
Arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen und Datenschutzprinzipen
Im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen sollten Sie prüfen, ob beim Erfassen von Arbeitnehmerdaten Rückschlüsse auf die einzelnen Personen möglich sind. Ist dies der Fall, unterliegen sämtliche erfassten Daten den Datenschutzprinzipen nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO. Das sind im Einzelnen:
Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz (Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO)
Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO)
Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO)
Richtigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO)
Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO)
Integrität und Vertraulichkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO)